Naturparkverein:

Der Verein „ Naturpark Geras“ wurde 2005 gegründet. Seit dieser Zeit werden durch Um- und Zubauten die Angebote im Naturparkgelände und im Shop verändert und erweitert.

Statuten
des Vereins
„N A T U R P A R K G E R A S“

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1. Der Verein führt den Namen „NATURPARK GERAS“.
2. Er hat seinen Sitz in 2093 Geras und erstreckt seine Tätigkeit auf den Bereich des
Naturparks Geras und das Gemeindegebiet Geras.
3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2 Vereinszweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Erhaltung, Betreuung
und Weiterentwicklung des Naturparks Geras im Einklang mit den Zielen des NÖ Naturschutzgesetzes
und des Leitbildes der NÖ Naturparke, insbesondere
- die Erhaltung, Betreuung und den Ausbau von artgerechten Wildgattern
- die Erhaltung, Betreuung und den Ausbau von Lehr- und Wanderwegen
- die Erhaltung, Betreuung und den Ausbau von sonstigen Infrastruktureinrichtungen, wie
Streichelzoo, Kinderspielplatz, Erholungseinrichtungen
- die Erhaltung und Sicherung des Naturraums in seiner Vielfalt und Schönheit

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Die erforderlichen Mittel zur
Erreichung des Zweckes werden aufgebracht durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Spenden, Subventionen und Förderungsbeiträge aller Art
c) Erträge aus vereinseigenen Leistungen, Veranstaltungen, Produkten und Einrichtungen
d) Behördlich bewilligte Sammlungen
NATURPARK GERAS

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche
Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines
erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen
besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch Mehrheitsbeschluss
der Vollversammlung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Verlust der Rechtspersönlichkeit (bei juristischen
Personen), durch Tod (bei natürlichen Personen), durch freiwilligen Austritt und durch
Ausschluss.
2. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschliessen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher
Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als zwölf Monate mit der
Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig
gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
3. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober
Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
4. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 3 genannten Gründen von
der Vollversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die
Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Vollversammlung
sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern und den
Ehrenmitgliedern zu.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und
alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden
könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
Die ordenlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der
Mitgliedsbeiträge in der von der Vollversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Vollversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die
Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9 Vollversammlung

1. Die Vollversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes
2002. Eine ordentliche Vollversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt.
2. Eine ausserordentliche Vollversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der
ordentlichen Vollversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem
Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den ausserordentlichen Vollversammlungen sind
alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder
per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-
Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Vollversammlung hat unter Angabe der
Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
4. Anträge zur Vollversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Vollversammlung
beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer
ausserordentlichen Vollversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
6. Bei der Vollversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind
nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Die Übertragung des Stimmrechts
auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
7. Die Vollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Vollversammlung erfolgen in der Regel mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut
des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer
qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
9. Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein
Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende
Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10 Aufgaben der Vollversammlung

Der Vollversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses
unter Einbindung der Rechnungsprüfer
2. Beschlussfassung über den Voranschlag
3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer
4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein
5. Entlastung des Vorstands
6. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder
7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
8. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus maximal zwölf Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann und
seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Kassier und seinem
Stellvertreter, sowie bis zu sechs weiteren Mitgliedern.
2. Der Vorstand wird von der Vollversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden
eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu
kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Vollversammlung
einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt
oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich
eine ausserordentliche Vollversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands
einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes
ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines
Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine ausserordentliche
Vollversammlung einzuberufen hat.
3. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.
4. Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter,
schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert,
darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und
mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
7. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser
verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder
jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu
bestimmen.
8. Ausser durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion
eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
9. Die Vollversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner
Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw.
Vorstandsmitglieds in Kraft.
10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an
die Vollversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs.
2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem
anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende
Angelegenheiten:
1. Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung)
2. Vorbereitung der Vollversammlung
3. Einberufung der ordentlichen und ausserordentlichen Vollversammlung
4. Verwaltung des Vereinsvermögens
5. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern
6. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
1. Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den
Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
2. Der Obmann vertritt den Verein nach aussen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers, in
Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns und des Kassiers.
Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung
eines anderen Vorstandsmitglieds.
3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach aussen zu vertreten bzw. für ihn
zu zeichnen, können ausschliesslich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern
erteilt werden.
4. Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den
Wirkungsbereich der Vollversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener
Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Im Innenverhältnis bedürfen diese
jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
5. Der Obmann führt den Vorsitz in der Vollversammlung und im Vorstand.
6. Der Schriftführer führt die Protokolle der Vollversammlung und des Vorstands.
7. Der Kassier ist für die ordnungsgemässe Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
8. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers oder des
Kassiers ihre Stellvertreter.

§ 14 Rechnungsprüfer
1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Vollversammlung auf die Dauer von vier Jahren
gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit
Ausnahme der Vollversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung
ist.
2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der
Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung
und die statutengemässe Verwendung der Mittel.
3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch
die Vollversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des §
11 Abs. 8 bis 10 sinngemäss.

§ 15 Schiedsgericht
1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das
vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart
gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich
namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der
andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts
namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die
namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches
Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter
den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ –
mit Ausnahme der Vollversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der
Streitigkeit ist.
3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei
Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach
bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16 Freiwillige Auflösung des Vereins
1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Vollversammlung und nur mit
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Diese Vollversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die
Abwicklung zu beschliessen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und
Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende
Vereinsvermögen zu übertragen hat.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist
das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke
im Sinne der §§ 34ff BAO zu verwenden.